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Beschreibung
Masterarbeit aus dem Jahr 2016 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Arbeitsrecht, Note: 1,0, Georg-Simon-Ohm-Hochschule Nürnberg, Sprache: Deutsch, Abstract: Jeder Arbeitnehmer war durchschnittlich 11,9 Tage im Jahr 2014 arbeitsunfähig. Es besteht die Tendenz, dass die Entwicklung der krankheitsbedingten Ausfälle in der deutschen Wirtschaft in den nächsten Jahren zunehmen wird. Verantwortlich hierfür könnte der demografische Wandel sein, wonach immer mehr ältere Arbeitnehmer beschäftigt sind und in der Regel länger erkranken als jüngere Arbeitnehmer. Das Thema ¿Krankheit¿ hat im Rahmen des Arbeitsrechts demzufolge eine große Bedeutung. Erkrankt ein Arbeitnehmer und kann er dadurch seine vertraglich geschuldete Leistung nicht mehr oder nur noch teilweise erbringen, werden die betrieblichen Interessen des Arbeitgebers beeinträchtigt. So verursacht das ständige Fehlen eines Arbeitnehmers betriebliche Störungen, insbesondere im Rahmen des Betriebsablaufes. Der Arbeitgeber muss regelmäßig Ersatzpersonal einsetzen, um die Störungen zu vermeiden.
Die krankheitsbedingten Ausfälle können neben betrieblichen Störungen auch wirtschaftliche Belastungen in Form von Entgeltfortzahlungskosten verursachen. Es ist jedoch ungewiss, ob diese Beeinträchtigungen vom Arbeitgeber noch billigerweise hinzunehmen sind oder ob die Störungen ein solches Ausmaß erreicht haben, dass sie dem Arbeitgeber nicht mehr zumutbar erscheinen. Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen nicht auf ewige Zeit vertraglich aneinandergebunden sein. Aus diesem Grund ist es für den Arbeitgeber von Interesse, sich mit den Themen ¿Krankheit¿ und ¿Arbeitsunfähigkeit¿ eingehend zu beschäftigen. Häufig wird in der Praxis die Ansicht vertreten, dass eine Kündigung wegen Krankheit unzulässig sei. Diese Ansicht findet in gesetzlichen Regelungen und im Rahmen der Rechtsprechung jedoch keine Stütze. Dennoch stellt sich hierbei die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine personenbedingte Kündigung wegen Krankheit sozial gerechtfertigt ist und welche Schwierigkeiten sich hieraus ergeben könnten.
Die krankheitsbedingten Ausfälle können neben betrieblichen Störungen auch wirtschaftliche Belastungen in Form von Entgeltfortzahlungskosten verursachen. Es ist jedoch ungewiss, ob diese Beeinträchtigungen vom Arbeitgeber noch billigerweise hinzunehmen sind oder ob die Störungen ein solches Ausmaß erreicht haben, dass sie dem Arbeitgeber nicht mehr zumutbar erscheinen. Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen nicht auf ewige Zeit vertraglich aneinandergebunden sein. Aus diesem Grund ist es für den Arbeitgeber von Interesse, sich mit den Themen ¿Krankheit¿ und ¿Arbeitsunfähigkeit¿ eingehend zu beschäftigen. Häufig wird in der Praxis die Ansicht vertreten, dass eine Kündigung wegen Krankheit unzulässig sei. Diese Ansicht findet in gesetzlichen Regelungen und im Rahmen der Rechtsprechung jedoch keine Stütze. Dennoch stellt sich hierbei die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine personenbedingte Kündigung wegen Krankheit sozial gerechtfertigt ist und welche Schwierigkeiten sich hieraus ergeben könnten.
Masterarbeit aus dem Jahr 2016 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Arbeitsrecht, Note: 1,0, Georg-Simon-Ohm-Hochschule Nürnberg, Sprache: Deutsch, Abstract: Jeder Arbeitnehmer war durchschnittlich 11,9 Tage im Jahr 2014 arbeitsunfähig. Es besteht die Tendenz, dass die Entwicklung der krankheitsbedingten Ausfälle in der deutschen Wirtschaft in den nächsten Jahren zunehmen wird. Verantwortlich hierfür könnte der demografische Wandel sein, wonach immer mehr ältere Arbeitnehmer beschäftigt sind und in der Regel länger erkranken als jüngere Arbeitnehmer. Das Thema ¿Krankheit¿ hat im Rahmen des Arbeitsrechts demzufolge eine große Bedeutung. Erkrankt ein Arbeitnehmer und kann er dadurch seine vertraglich geschuldete Leistung nicht mehr oder nur noch teilweise erbringen, werden die betrieblichen Interessen des Arbeitgebers beeinträchtigt. So verursacht das ständige Fehlen eines Arbeitnehmers betriebliche Störungen, insbesondere im Rahmen des Betriebsablaufes. Der Arbeitgeber muss regelmäßig Ersatzpersonal einsetzen, um die Störungen zu vermeiden.
Die krankheitsbedingten Ausfälle können neben betrieblichen Störungen auch wirtschaftliche Belastungen in Form von Entgeltfortzahlungskosten verursachen. Es ist jedoch ungewiss, ob diese Beeinträchtigungen vom Arbeitgeber noch billigerweise hinzunehmen sind oder ob die Störungen ein solches Ausmaß erreicht haben, dass sie dem Arbeitgeber nicht mehr zumutbar erscheinen. Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen nicht auf ewige Zeit vertraglich aneinandergebunden sein. Aus diesem Grund ist es für den Arbeitgeber von Interesse, sich mit den Themen ¿Krankheit¿ und ¿Arbeitsunfähigkeit¿ eingehend zu beschäftigen. Häufig wird in der Praxis die Ansicht vertreten, dass eine Kündigung wegen Krankheit unzulässig sei. Diese Ansicht findet in gesetzlichen Regelungen und im Rahmen der Rechtsprechung jedoch keine Stütze. Dennoch stellt sich hierbei die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine personenbedingte Kündigung wegen Krankheit sozial gerechtfertigt ist und welche Schwierigkeiten sich hieraus ergeben könnten.
Die krankheitsbedingten Ausfälle können neben betrieblichen Störungen auch wirtschaftliche Belastungen in Form von Entgeltfortzahlungskosten verursachen. Es ist jedoch ungewiss, ob diese Beeinträchtigungen vom Arbeitgeber noch billigerweise hinzunehmen sind oder ob die Störungen ein solches Ausmaß erreicht haben, dass sie dem Arbeitgeber nicht mehr zumutbar erscheinen. Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen nicht auf ewige Zeit vertraglich aneinandergebunden sein. Aus diesem Grund ist es für den Arbeitgeber von Interesse, sich mit den Themen ¿Krankheit¿ und ¿Arbeitsunfähigkeit¿ eingehend zu beschäftigen. Häufig wird in der Praxis die Ansicht vertreten, dass eine Kündigung wegen Krankheit unzulässig sei. Diese Ansicht findet in gesetzlichen Regelungen und im Rahmen der Rechtsprechung jedoch keine Stütze. Dennoch stellt sich hierbei die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine personenbedingte Kündigung wegen Krankheit sozial gerechtfertigt ist und welche Schwierigkeiten sich hieraus ergeben könnten.
Details
Erscheinungsjahr: | 2017 |
---|---|
Fachbereich: | Handels- und Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht |
Genre: | Recht |
Produktart: | Nachschlagewerke |
Rubrik: | Recht & Wirtschaft |
Medium: | Taschenbuch |
Inhalt: |
96 S.
1 farbige Illustr. |
ISBN-13: | 9783668395718 |
ISBN-10: | 3668395713 |
Sprache: | Deutsch |
Ausstattung / Beilage: | Paperback |
Einband: | Kartoniert / Broschiert |
Autor: | Bösking, Carolin |
Auflage: | 2. Auflage |
Hersteller: | GRIN Verlag |
Maße: | 210 x 148 x 8 mm |
Von/Mit: | Carolin Bösking |
Erscheinungsdatum: | 07.03.2017 |
Gewicht: | 0,152 kg |
Details
Erscheinungsjahr: | 2017 |
---|---|
Fachbereich: | Handels- und Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht |
Genre: | Recht |
Produktart: | Nachschlagewerke |
Rubrik: | Recht & Wirtschaft |
Medium: | Taschenbuch |
Inhalt: |
96 S.
1 farbige Illustr. |
ISBN-13: | 9783668395718 |
ISBN-10: | 3668395713 |
Sprache: | Deutsch |
Ausstattung / Beilage: | Paperback |
Einband: | Kartoniert / Broschiert |
Autor: | Bösking, Carolin |
Auflage: | 2. Auflage |
Hersteller: | GRIN Verlag |
Maße: | 210 x 148 x 8 mm |
Von/Mit: | Carolin Bösking |
Erscheinungsdatum: | 07.03.2017 |
Gewicht: | 0,152 kg |
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