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Sexualisierte Gewalt 1500-1850
Plädoyer für eine historische Gewaltforschung, Campus Historische Studien 68
Buch von Francisca Loetz
Sprache: Deutsch

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Beschreibung
Tue ich jemandem Gewalt an, wenn ich etwa in einem vollen Bus durch kräftiges Schubsen die entsprechende Person zwinge, in den Gang zu rücken, damit ich auch noch einsteigen kann? Muss ich ihr erst körperlich weh tun, damit mein Drängen zu Gewalt wird? Wird, was ich als legitimes Drängen betrachte, möglicherweise als illegitime oder intolerable Grenzverletzung empfunden? Teilen die bedrängte Person und die Umstehenden dieselbe Vorstellung von Grenzüberschreitung?

Die enge Definition von Gewalt als illegitime körperliche Verletzung des Gegenübers, wie sie wenige historische Lexika anbieten, ist handlich und erfüllt gute arbeitspragmatische Dienste, ist aber nur vermeintlich eindeutig. Wer Gewalt als illegitime Überschreitung der physischen Grenzen anderer begreift, kann Gewalt leicht abgrenzen. Mit Krieg, Mord, Vergewaltigung, Folter, Körperstrafen und Schlägerei ist das Untersuchungsfeld grob umrissen. Doch Gewalt ist vielschichtiger. Es ist nicht so einfach zu bestimmen, wo Körper und körperliche Verletzung anfängt, wo Aggression in Gewalt umschlägt. Reicht ein blauer Fleck für "Gewalt" aus oder muss Blut fließen? Ist es keine Gewalt, wenn ich eine Person einsperre, um über sie verfügen zu können, ohne sie dafür körperlich anzutasten?

Kann eine illegitime physische Verletzung nicht auch toleriert werden? Gewalt geschieht nicht nur mit Händen und Waffen, sondern auch mit Worten und Gesten. Sie verletzt nicht nur den Körper, sondern auch die Psyche. Sie ist nicht nur roh, sondern auch ritualisiert. Nicht umsonst definieren Überblicksdarstellungen der Psychologie, Pädagogik, Kriminologie oder Soziologie Gewalt als körperliche Grenzverletzung, weisen aber gleichzeitig darauf hin, dass Gewalt über physische Verletzung hinausgeht. Ich halte daher aus zwei Gründen einen weiter gefassten Gewaltbegriff für die Erforschung von Gewalt für notwendig.

Erstens erweist sich das Kriterium der körperlichen Grenze nicht als überzeugend. Das Problem, wo Gewalt anfängt beziehungsweise aufhört, stellt sich nicht erst heute, sondern sorgte auch im Zürich der Helvetik für Unsicherheiten. Mit der Helvetischen Verfassung von 1798 war zwar die Folter abgeschafft worden, doch belegen Nachfragen der regionalen Gerichte, dass damit noch längst nicht klargestellt war, was hieraus folgte. Aus der Erfahrung, dass die Amtleute der untergeordneten Behörden die Angeklagten mit Stockschlägen zu einem Geständnis zu bewegen versucht hatten, verfügte der Rat als Gesetzgeber schließlich, dass "nicht nur alle bekannten Gattungen der Folter, welche ehemals in eint und andern Orten üblich waren, sondern alle körperliche Peinigung, als Zwangmittel zu Erpreßung eines Geständnißes bei Nachsuchung der Verbrechen gänzlich untersagt" seien. Offenbar bedurften die Untersuchungsbehörden genauerer Bestimmungen, um zu erkennen, wo die Grenzen zu illegitimer körperlicher Verletzung verliefen.

Aus einem offeneren Gewaltbegriff folgt zweitens nicht, dass alles und jedes zu Gewalt deklariert wird. Wenn Gewalt als eine Normüberschreitung verstanden wird, die eine Gesellschaft für unerträglich hält, dann ist Gewalt eine Form sozialen Handelns, die konzeptionell eingegrenzt werden kann. In einer Gesellschaft, in der die körperliche Unversehrtheit eines Menschen keine soziale Norm ist, kann - wie in der Frühen Neuzeit - der Ehemann verpflichtet sein, die Ehefrau körperlich zu "maßregeln", ohne dass die Grenzen zwischen legitimer und nicht mehr tolerabler Gewalt klar wären. In Gesellschaften, in denen - wie dies in westlichen Industrieländern bis vor einigen Jahrzehnten der Fall war - dem Ehemann ein Anrecht auf notfalls mit Gewalt erzwungenen ehelichen Geschlechtsverkehr zugestanden wird, entspricht die invasive körperliche Handlung einer sinnvollen und gesellschaftsstabilisierenden, das heißt die Institution der Ehe begründenden Norm. Die Regeln, die das Zusammenleben der Mitglieder einer Gesellschaft prägen, bestimmen also, was in dieser Gesellschaft als Gewalt betrac

Tue ich jemandem Gewalt an, wenn ich etwa in einem vollen Bus durch kräftiges Schubsen die entsprechende Person zwinge, in den Gang zu rücken, damit ich auch noch einsteigen kann? Muss ich ihr erst körperlich weh tun, damit mein Drängen zu Gewalt wird? Wird, was ich als legitimes Drängen betrachte, möglicherweise als illegitime oder intolerable Grenzverletzung empfunden? Teilen die bedrängte Person und die Umstehenden dieselbe Vorstellung von Grenzüberschreitung?

Die enge Definition von Gewalt als illegitime körperliche Verletzung des Gegenübers, wie sie wenige historische Lexika anbieten, ist handlich und erfüllt gute arbeitspragmatische Dienste, ist aber nur vermeintlich eindeutig. Wer Gewalt als illegitime Überschreitung der physischen Grenzen anderer begreift, kann Gewalt leicht abgrenzen. Mit Krieg, Mord, Vergewaltigung, Folter, Körperstrafen und Schlägerei ist das Untersuchungsfeld grob umrissen. Doch Gewalt ist vielschichtiger. Es ist nicht so einfach zu bestimmen, wo Körper und körperliche Verletzung anfängt, wo Aggression in Gewalt umschlägt. Reicht ein blauer Fleck für "Gewalt" aus oder muss Blut fließen? Ist es keine Gewalt, wenn ich eine Person einsperre, um über sie verfügen zu können, ohne sie dafür körperlich anzutasten?

Kann eine illegitime physische Verletzung nicht auch toleriert werden? Gewalt geschieht nicht nur mit Händen und Waffen, sondern auch mit Worten und Gesten. Sie verletzt nicht nur den Körper, sondern auch die Psyche. Sie ist nicht nur roh, sondern auch ritualisiert. Nicht umsonst definieren Überblicksdarstellungen der Psychologie, Pädagogik, Kriminologie oder Soziologie Gewalt als körperliche Grenzverletzung, weisen aber gleichzeitig darauf hin, dass Gewalt über physische Verletzung hinausgeht. Ich halte daher aus zwei Gründen einen weiter gefassten Gewaltbegriff für die Erforschung von Gewalt für notwendig.

Erstens erweist sich das Kriterium der körperlichen Grenze nicht als überzeugend. Das Problem, wo Gewalt anfängt beziehungsweise aufhört, stellt sich nicht erst heute, sondern sorgte auch im Zürich der Helvetik für Unsicherheiten. Mit der Helvetischen Verfassung von 1798 war zwar die Folter abgeschafft worden, doch belegen Nachfragen der regionalen Gerichte, dass damit noch längst nicht klargestellt war, was hieraus folgte. Aus der Erfahrung, dass die Amtleute der untergeordneten Behörden die Angeklagten mit Stockschlägen zu einem Geständnis zu bewegen versucht hatten, verfügte der Rat als Gesetzgeber schließlich, dass "nicht nur alle bekannten Gattungen der Folter, welche ehemals in eint und andern Orten üblich waren, sondern alle körperliche Peinigung, als Zwangmittel zu Erpreßung eines Geständnißes bei Nachsuchung der Verbrechen gänzlich untersagt" seien. Offenbar bedurften die Untersuchungsbehörden genauerer Bestimmungen, um zu erkennen, wo die Grenzen zu illegitimer körperlicher Verletzung verliefen.

Aus einem offeneren Gewaltbegriff folgt zweitens nicht, dass alles und jedes zu Gewalt deklariert wird. Wenn Gewalt als eine Normüberschreitung verstanden wird, die eine Gesellschaft für unerträglich hält, dann ist Gewalt eine Form sozialen Handelns, die konzeptionell eingegrenzt werden kann. In einer Gesellschaft, in der die körperliche Unversehrtheit eines Menschen keine soziale Norm ist, kann - wie in der Frühen Neuzeit - der Ehemann verpflichtet sein, die Ehefrau körperlich zu "maßregeln", ohne dass die Grenzen zwischen legitimer und nicht mehr tolerabler Gewalt klar wären. In Gesellschaften, in denen - wie dies in westlichen Industrieländern bis vor einigen Jahrzehnten der Fall war - dem Ehemann ein Anrecht auf notfalls mit Gewalt erzwungenen ehelichen Geschlechtsverkehr zugestanden wird, entspricht die invasive körperliche Handlung einer sinnvollen und gesellschaftsstabilisierenden, das heißt die Institution der Ehe begründenden Norm. Die Regeln, die das Zusammenleben der Mitglieder einer Gesellschaft prägen, bestimmen also, was in dieser Gesellschaft als Gewalt betrac

Details
Erscheinungsjahr: 2012
Genre: Geschichte
Jahrhundert: Neuzeit
Rubrik: Geisteswissenschaften
Medium: Buch
Inhalt: 249 S.
ISBN-13: 9783593397207
ISBN-10: 359339720X
Sprache: Deutsch
Einband: Gebunden
Autor: Loetz, Francisca
Auflage: 1/2012
campus verlag: Campus Verlag
Maße: 221 x 150 x 23 mm
Von/Mit: Francisca Loetz
Erscheinungsdatum: 08.10.2012
Gewicht: 0,409 kg
Artikel-ID: 106475898
Details
Erscheinungsjahr: 2012
Genre: Geschichte
Jahrhundert: Neuzeit
Rubrik: Geisteswissenschaften
Medium: Buch
Inhalt: 249 S.
ISBN-13: 9783593397207
ISBN-10: 359339720X
Sprache: Deutsch
Einband: Gebunden
Autor: Loetz, Francisca
Auflage: 1/2012
campus verlag: Campus Verlag
Maße: 221 x 150 x 23 mm
Von/Mit: Francisca Loetz
Erscheinungsdatum: 08.10.2012
Gewicht: 0,409 kg
Artikel-ID: 106475898
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