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Beschreibung
Zum Werk
Umfassende Kommentierung der aufsichtsrechtlichen Vorgaben des ZAG (als Umsetzung der Zahlungsdiensterichtlinie II) für die Erbringung von Zahlungsdienstleistungen.
Das ZAG definiert in § 1 Abs. 1 Satz 2 die Zahlungsdienste im Sinne des Gesetzes.
Zahlungsdienste sind demnach
1. das Ein- oder Auszahlungsgeschäft,
2. das Zahlungsgeschäft in Form des Lastschriftgeschäfts, das Überweisungsgeschäft und das Zahlungskartengeschäft ohne Kreditgewährung,
3. das Zahlungsgeschäft mit Kreditgewährung,
4. das Akquisitionsgeschäft,
5. das Finanztransfergeschäft,
6. Zahlungsauslösedienste und
7. Kontoinformationsdienste.
Das Erbringen eines Zahlungsdienstes im Sinne des Gesetzes ist erlaubnispflichtig. Eine Erlaubnispflicht nach dem ZAG besteht nur für Zahlungsinstitute im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 ZAG. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) übt die Aufsicht über die Zahlungsinstitute aus und erteilt die Erlaubnisse zum Erbringen der Zahlungsdienste. Im Rahmen des Erlaubnisverfahrens sind u. a. ein Nachweis, dass das Zahlungsinstitut über ausreichendes Anfangskapital verfügt, ein Geschäftsplan mit einer Budgetplanung für die ersten drei Geschäftsjahre und die Beschreibung der Maßnahmen zur Erfüllung der Sicherungsanforderungen (§ 17 ZAG) einzureichen. Das Zahlungsinstitut muss bei seiner Tätigkeit insbesondere die Sicherung der Kundengelder für den Insolvenzfall gewährleisten.
Vorteile auf einen Blick
Zielgruppe
Für Rechtsanwaltschaft; Aufsichtsbehörden; Gerichte und Staatsanwaltschaften; Wirtschaftsprüfung; Zahlungsdienstleistungsunternehmen (dort: Rechts- und Complianceabteilungen sowie interne Revision) und FinTechs; Unternehmen der Realwirtschaft, die (auch) Zahlungsdienstleistungen erbringen (dort insb. Rechtsabteilungen)
Umfassende Kommentierung der aufsichtsrechtlichen Vorgaben des ZAG (als Umsetzung der Zahlungsdiensterichtlinie II) für die Erbringung von Zahlungsdienstleistungen.
Das ZAG definiert in § 1 Abs. 1 Satz 2 die Zahlungsdienste im Sinne des Gesetzes.
Zahlungsdienste sind demnach
1. das Ein- oder Auszahlungsgeschäft,
2. das Zahlungsgeschäft in Form des Lastschriftgeschäfts, das Überweisungsgeschäft und das Zahlungskartengeschäft ohne Kreditgewährung,
3. das Zahlungsgeschäft mit Kreditgewährung,
4. das Akquisitionsgeschäft,
5. das Finanztransfergeschäft,
6. Zahlungsauslösedienste und
7. Kontoinformationsdienste.
Das Erbringen eines Zahlungsdienstes im Sinne des Gesetzes ist erlaubnispflichtig. Eine Erlaubnispflicht nach dem ZAG besteht nur für Zahlungsinstitute im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 ZAG. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) übt die Aufsicht über die Zahlungsinstitute aus und erteilt die Erlaubnisse zum Erbringen der Zahlungsdienste. Im Rahmen des Erlaubnisverfahrens sind u. a. ein Nachweis, dass das Zahlungsinstitut über ausreichendes Anfangskapital verfügt, ein Geschäftsplan mit einer Budgetplanung für die ersten drei Geschäftsjahre und die Beschreibung der Maßnahmen zur Erfüllung der Sicherungsanforderungen (§ 17 ZAG) einzureichen. Das Zahlungsinstitut muss bei seiner Tätigkeit insbesondere die Sicherung der Kundengelder für den Insolvenzfall gewährleisten.
Vorteile auf einen Blick
- Kommentierung der einzelnen Paragraphen unter wissenschaftlichen wie praktischen Gesichtspunkten
- Einbeziehung der Technischen Regulierungsstandards (RTS) nach der Deleg. VO 2018/389
- starke Berücksichtigung der Aufsichtspraxis der BaFin und EBA
- besonderes Augenmerk auf Unternehmen der Realwirtschaft, die - häufig unwissentlich - Zahlungsdienstleistungen erbringen
- Querbezüge zum KWG
Zielgruppe
Für Rechtsanwaltschaft; Aufsichtsbehörden; Gerichte und Staatsanwaltschaften; Wirtschaftsprüfung; Zahlungsdienstleistungsunternehmen (dort: Rechts- und Complianceabteilungen sowie interne Revision) und FinTechs; Unternehmen der Realwirtschaft, die (auch) Zahlungsdienstleistungen erbringen (dort insb. Rechtsabteilungen)
Zum Werk
Umfassende Kommentierung der aufsichtsrechtlichen Vorgaben des ZAG (als Umsetzung der Zahlungsdiensterichtlinie II) für die Erbringung von Zahlungsdienstleistungen.
Das ZAG definiert in § 1 Abs. 1 Satz 2 die Zahlungsdienste im Sinne des Gesetzes.
Zahlungsdienste sind demnach
1. das Ein- oder Auszahlungsgeschäft,
2. das Zahlungsgeschäft in Form des Lastschriftgeschäfts, das Überweisungsgeschäft und das Zahlungskartengeschäft ohne Kreditgewährung,
3. das Zahlungsgeschäft mit Kreditgewährung,
4. das Akquisitionsgeschäft,
5. das Finanztransfergeschäft,
6. Zahlungsauslösedienste und
7. Kontoinformationsdienste.
Das Erbringen eines Zahlungsdienstes im Sinne des Gesetzes ist erlaubnispflichtig. Eine Erlaubnispflicht nach dem ZAG besteht nur für Zahlungsinstitute im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 ZAG. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) übt die Aufsicht über die Zahlungsinstitute aus und erteilt die Erlaubnisse zum Erbringen der Zahlungsdienste. Im Rahmen des Erlaubnisverfahrens sind u. a. ein Nachweis, dass das Zahlungsinstitut über ausreichendes Anfangskapital verfügt, ein Geschäftsplan mit einer Budgetplanung für die ersten drei Geschäftsjahre und die Beschreibung der Maßnahmen zur Erfüllung der Sicherungsanforderungen (§ 17 ZAG) einzureichen. Das Zahlungsinstitut muss bei seiner Tätigkeit insbesondere die Sicherung der Kundengelder für den Insolvenzfall gewährleisten.
Vorteile auf einen Blick
Zielgruppe
Für Rechtsanwaltschaft; Aufsichtsbehörden; Gerichte und Staatsanwaltschaften; Wirtschaftsprüfung; Zahlungsdienstleistungsunternehmen (dort: Rechts- und Complianceabteilungen sowie interne Revision) und FinTechs; Unternehmen der Realwirtschaft, die (auch) Zahlungsdienstleistungen erbringen (dort insb. Rechtsabteilungen)
Umfassende Kommentierung der aufsichtsrechtlichen Vorgaben des ZAG (als Umsetzung der Zahlungsdiensterichtlinie II) für die Erbringung von Zahlungsdienstleistungen.
Das ZAG definiert in § 1 Abs. 1 Satz 2 die Zahlungsdienste im Sinne des Gesetzes.
Zahlungsdienste sind demnach
1. das Ein- oder Auszahlungsgeschäft,
2. das Zahlungsgeschäft in Form des Lastschriftgeschäfts, das Überweisungsgeschäft und das Zahlungskartengeschäft ohne Kreditgewährung,
3. das Zahlungsgeschäft mit Kreditgewährung,
4. das Akquisitionsgeschäft,
5. das Finanztransfergeschäft,
6. Zahlungsauslösedienste und
7. Kontoinformationsdienste.
Das Erbringen eines Zahlungsdienstes im Sinne des Gesetzes ist erlaubnispflichtig. Eine Erlaubnispflicht nach dem ZAG besteht nur für Zahlungsinstitute im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 ZAG. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) übt die Aufsicht über die Zahlungsinstitute aus und erteilt die Erlaubnisse zum Erbringen der Zahlungsdienste. Im Rahmen des Erlaubnisverfahrens sind u. a. ein Nachweis, dass das Zahlungsinstitut über ausreichendes Anfangskapital verfügt, ein Geschäftsplan mit einer Budgetplanung für die ersten drei Geschäftsjahre und die Beschreibung der Maßnahmen zur Erfüllung der Sicherungsanforderungen (§ 17 ZAG) einzureichen. Das Zahlungsinstitut muss bei seiner Tätigkeit insbesondere die Sicherung der Kundengelder für den Insolvenzfall gewährleisten.
Vorteile auf einen Blick
- Kommentierung der einzelnen Paragraphen unter wissenschaftlichen wie praktischen Gesichtspunkten
- Einbeziehung der Technischen Regulierungsstandards (RTS) nach der Deleg. VO 2018/389
- starke Berücksichtigung der Aufsichtspraxis der BaFin und EBA
- besonderes Augenmerk auf Unternehmen der Realwirtschaft, die - häufig unwissentlich - Zahlungsdienstleistungen erbringen
- Querbezüge zum KWG
Zielgruppe
Für Rechtsanwaltschaft; Aufsichtsbehörden; Gerichte und Staatsanwaltschaften; Wirtschaftsprüfung; Zahlungsdienstleistungsunternehmen (dort: Rechts- und Complianceabteilungen sowie interne Revision) und FinTechs; Unternehmen der Realwirtschaft, die (auch) Zahlungsdienstleistungen erbringen (dort insb. Rechtsabteilungen)
Details
Erscheinungsjahr: | 2021 |
---|---|
Fachbereich: | Handels- und Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht |
Genre: | Recht |
Produktart: | Nachschlagewerke |
Rubrik: | Recht & Wirtschaft |
Medium: | Buch |
Seiten: | 1645 |
Reihe: | Grauer Kommentar |
Inhalt: |
XV
1645 S. |
ISBN-13: | 9783406738487 |
ISBN-10: | 3406738486 |
Sprache: | Deutsch |
Einband: | Gebunden |
Autor: |
Schäfer, Frank A.
Omlor, Sebastian Mimberg, Jörg Böger, Ole Bracht, Hannes Broemel, Roland Conreder, Christian Eckhold, Thomas Flintrop, Bernhard Forstmann, Nadine Glos, Alexander Hildner, Alicia Isabelle Janßen, Dominic Lörsch, Florian Meier, Johannes Mö |
Redaktion: |
Schäfer, Frank A.
Omlor, Sebastian Mimberg, Jörg |
Herausgeber: | Frank A Schäfer/Sebastian Omlor/Jörg Mimberg u a |
Auflage: | Neuauflage |
Hersteller: |
C.H.Beck
C.H. Beck |
Maße: | 227 x 147 x 47 mm |
Von/Mit: | Frank A. Schäfer (u. a.) |
Erscheinungsdatum: | 16.06.2021 |
Gewicht: | 1,168 kg |
Details
Erscheinungsjahr: | 2021 |
---|---|
Fachbereich: | Handels- und Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht |
Genre: | Recht |
Produktart: | Nachschlagewerke |
Rubrik: | Recht & Wirtschaft |
Medium: | Buch |
Seiten: | 1645 |
Reihe: | Grauer Kommentar |
Inhalt: |
XV
1645 S. |
ISBN-13: | 9783406738487 |
ISBN-10: | 3406738486 |
Sprache: | Deutsch |
Einband: | Gebunden |
Autor: |
Schäfer, Frank A.
Omlor, Sebastian Mimberg, Jörg Böger, Ole Bracht, Hannes Broemel, Roland Conreder, Christian Eckhold, Thomas Flintrop, Bernhard Forstmann, Nadine Glos, Alexander Hildner, Alicia Isabelle Janßen, Dominic Lörsch, Florian Meier, Johannes Mö |
Redaktion: |
Schäfer, Frank A.
Omlor, Sebastian Mimberg, Jörg |
Herausgeber: | Frank A Schäfer/Sebastian Omlor/Jörg Mimberg u a |
Auflage: | Neuauflage |
Hersteller: |
C.H.Beck
C.H. Beck |
Maße: | 227 x 147 x 47 mm |
Von/Mit: | Frank A. Schäfer (u. a.) |
Erscheinungsdatum: | 16.06.2021 |
Gewicht: | 1,168 kg |
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