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Beschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2009 im Fachbereich Soziologie - Recht und Kriminalität, Note: 1,7, Evangelische Hochschule Rheinland-Westfalen-Lippe, Sprache: Deutsch, Abstract: Seit geraumer Zeit wird die Öffentlichkeit mit dem Thema Kindeswohlgefährdung bzw. Kindestötung durch die Medien konfrontiert.
Schicksale wie das von Kevin K. gelangten so zur trauriger Berühmtheit.
Der Gesetzgeber sah einen Anlass zur Novellierung der Kinder-
und Jugendhilfe zum einen, um einen effektiveren Schutz des Kindeswohls zu gewährleisten zum anderen, weil es wiederholte Strafverfahren wegen Verletzung der Garantenpflicht, gegen Mitarbeiter/innen der Jugendhilfe gab bzw. gibt.
Dies führte wiederum zu einer Verunsicherung und damit verbundener fachinterner Diskussion über das persönliche strafrechtliche Risiko unter den Sozialarbeitern sowie den Jugendämtern.
Bislang ging der Gesetzgeber davon aus, dass in § 50 Abs. 3 SGB VIII
(Mitwirkung in Verfahren vor dem Vormundschafts- und den Familiengerichten) das Anrufen des Gerichtes, wenn es dessen Tätigkeit für erforderlich hält, geregelt wäre.
An keiner Stelle wurde aber explizit geregelt, was das Jugendamt zunächst zu tun hat, um eine mögliche Gefährdung des Kindeswohls festzustellen.
Um eine genaue Risikoeinschätzung vornehmen zu können muss das Jugendamt nicht nur bestimmte Befugnisse haben, sondern eine Mitwirkung bei der Risikoeinschätzung muss auf Seiten der Eltern sowie der Kinder bzw. Jugendlichen verpflichtend gemacht werden.
Klare Regelungen im Bezug auf die Befugnisse im Zusammenhang mit der Informationsgewinnung und dem Verfahren der Risiko-einschätzung waren zwingend erforderlich.
Durch den ¿Beschuss¿ der Jugendämter durch die Medien hat das Ansehen und das gesetzte Vertrauen in die Jugendämter sehr gelitten.
Der Gesetzgeber erhofft sich durch die Novellierung eine klare Handlungsleitlinie für die Jugendhilfe.
Schicksale wie das von Kevin K. gelangten so zur trauriger Berühmtheit.
Der Gesetzgeber sah einen Anlass zur Novellierung der Kinder-
und Jugendhilfe zum einen, um einen effektiveren Schutz des Kindeswohls zu gewährleisten zum anderen, weil es wiederholte Strafverfahren wegen Verletzung der Garantenpflicht, gegen Mitarbeiter/innen der Jugendhilfe gab bzw. gibt.
Dies führte wiederum zu einer Verunsicherung und damit verbundener fachinterner Diskussion über das persönliche strafrechtliche Risiko unter den Sozialarbeitern sowie den Jugendämtern.
Bislang ging der Gesetzgeber davon aus, dass in § 50 Abs. 3 SGB VIII
(Mitwirkung in Verfahren vor dem Vormundschafts- und den Familiengerichten) das Anrufen des Gerichtes, wenn es dessen Tätigkeit für erforderlich hält, geregelt wäre.
An keiner Stelle wurde aber explizit geregelt, was das Jugendamt zunächst zu tun hat, um eine mögliche Gefährdung des Kindeswohls festzustellen.
Um eine genaue Risikoeinschätzung vornehmen zu können muss das Jugendamt nicht nur bestimmte Befugnisse haben, sondern eine Mitwirkung bei der Risikoeinschätzung muss auf Seiten der Eltern sowie der Kinder bzw. Jugendlichen verpflichtend gemacht werden.
Klare Regelungen im Bezug auf die Befugnisse im Zusammenhang mit der Informationsgewinnung und dem Verfahren der Risiko-einschätzung waren zwingend erforderlich.
Durch den ¿Beschuss¿ der Jugendämter durch die Medien hat das Ansehen und das gesetzte Vertrauen in die Jugendämter sehr gelitten.
Der Gesetzgeber erhofft sich durch die Novellierung eine klare Handlungsleitlinie für die Jugendhilfe.
Studienarbeit aus dem Jahr 2009 im Fachbereich Soziologie - Recht und Kriminalität, Note: 1,7, Evangelische Hochschule Rheinland-Westfalen-Lippe, Sprache: Deutsch, Abstract: Seit geraumer Zeit wird die Öffentlichkeit mit dem Thema Kindeswohlgefährdung bzw. Kindestötung durch die Medien konfrontiert.
Schicksale wie das von Kevin K. gelangten so zur trauriger Berühmtheit.
Der Gesetzgeber sah einen Anlass zur Novellierung der Kinder-
und Jugendhilfe zum einen, um einen effektiveren Schutz des Kindeswohls zu gewährleisten zum anderen, weil es wiederholte Strafverfahren wegen Verletzung der Garantenpflicht, gegen Mitarbeiter/innen der Jugendhilfe gab bzw. gibt.
Dies führte wiederum zu einer Verunsicherung und damit verbundener fachinterner Diskussion über das persönliche strafrechtliche Risiko unter den Sozialarbeitern sowie den Jugendämtern.
Bislang ging der Gesetzgeber davon aus, dass in § 50 Abs. 3 SGB VIII
(Mitwirkung in Verfahren vor dem Vormundschafts- und den Familiengerichten) das Anrufen des Gerichtes, wenn es dessen Tätigkeit für erforderlich hält, geregelt wäre.
An keiner Stelle wurde aber explizit geregelt, was das Jugendamt zunächst zu tun hat, um eine mögliche Gefährdung des Kindeswohls festzustellen.
Um eine genaue Risikoeinschätzung vornehmen zu können muss das Jugendamt nicht nur bestimmte Befugnisse haben, sondern eine Mitwirkung bei der Risikoeinschätzung muss auf Seiten der Eltern sowie der Kinder bzw. Jugendlichen verpflichtend gemacht werden.
Klare Regelungen im Bezug auf die Befugnisse im Zusammenhang mit der Informationsgewinnung und dem Verfahren der Risiko-einschätzung waren zwingend erforderlich.
Durch den ¿Beschuss¿ der Jugendämter durch die Medien hat das Ansehen und das gesetzte Vertrauen in die Jugendämter sehr gelitten.
Der Gesetzgeber erhofft sich durch die Novellierung eine klare Handlungsleitlinie für die Jugendhilfe.
Schicksale wie das von Kevin K. gelangten so zur trauriger Berühmtheit.
Der Gesetzgeber sah einen Anlass zur Novellierung der Kinder-
und Jugendhilfe zum einen, um einen effektiveren Schutz des Kindeswohls zu gewährleisten zum anderen, weil es wiederholte Strafverfahren wegen Verletzung der Garantenpflicht, gegen Mitarbeiter/innen der Jugendhilfe gab bzw. gibt.
Dies führte wiederum zu einer Verunsicherung und damit verbundener fachinterner Diskussion über das persönliche strafrechtliche Risiko unter den Sozialarbeitern sowie den Jugendämtern.
Bislang ging der Gesetzgeber davon aus, dass in § 50 Abs. 3 SGB VIII
(Mitwirkung in Verfahren vor dem Vormundschafts- und den Familiengerichten) das Anrufen des Gerichtes, wenn es dessen Tätigkeit für erforderlich hält, geregelt wäre.
An keiner Stelle wurde aber explizit geregelt, was das Jugendamt zunächst zu tun hat, um eine mögliche Gefährdung des Kindeswohls festzustellen.
Um eine genaue Risikoeinschätzung vornehmen zu können muss das Jugendamt nicht nur bestimmte Befugnisse haben, sondern eine Mitwirkung bei der Risikoeinschätzung muss auf Seiten der Eltern sowie der Kinder bzw. Jugendlichen verpflichtend gemacht werden.
Klare Regelungen im Bezug auf die Befugnisse im Zusammenhang mit der Informationsgewinnung und dem Verfahren der Risiko-einschätzung waren zwingend erforderlich.
Durch den ¿Beschuss¿ der Jugendämter durch die Medien hat das Ansehen und das gesetzte Vertrauen in die Jugendämter sehr gelitten.
Der Gesetzgeber erhofft sich durch die Novellierung eine klare Handlungsleitlinie für die Jugendhilfe.
Details
Erscheinungsjahr: | 2009 |
---|---|
Fachbereich: | Strafrecht |
Genre: | Recht |
Produktart: | Nachschlagewerke |
Rubrik: | Recht & Wirtschaft |
Medium: | Taschenbuch |
Inhalt: | 44 S. |
ISBN-13: | 9783640332137 |
ISBN-10: | 364033213X |
Sprache: | Deutsch |
Ausstattung / Beilage: | Paperback |
Einband: | Kartoniert / Broschiert |
Autor: | Tomic, Tatjana |
Auflage: | 2. Auflage |
Hersteller: | GRIN Verlag |
Maße: | 210 x 148 x 4 mm |
Von/Mit: | Tatjana Tomic |
Erscheinungsdatum: | 29.05.2009 |
Gewicht: | 0,079 kg |
Details
Erscheinungsjahr: | 2009 |
---|---|
Fachbereich: | Strafrecht |
Genre: | Recht |
Produktart: | Nachschlagewerke |
Rubrik: | Recht & Wirtschaft |
Medium: | Taschenbuch |
Inhalt: | 44 S. |
ISBN-13: | 9783640332137 |
ISBN-10: | 364033213X |
Sprache: | Deutsch |
Ausstattung / Beilage: | Paperback |
Einband: | Kartoniert / Broschiert |
Autor: | Tomic, Tatjana |
Auflage: | 2. Auflage |
Hersteller: | GRIN Verlag |
Maße: | 210 x 148 x 4 mm |
Von/Mit: | Tatjana Tomic |
Erscheinungsdatum: | 29.05.2009 |
Gewicht: | 0,079 kg |
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