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Die körperschaftssteuerliche und gewerbesteuerliche Organschaft
Kennzeichnung und betriebswirtschaftliche Beurteilung
Taschenbuch von Steffen Sondheimer
Sprache: Deutsch

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Beschreibung
Inhaltsangabe:Einleitung:
Die Organschaft regelt den Tatbestand, daß eine im Grundsatz zivil- und steuerrechtlich selbständige Kapitalgesellschaft in ein anderes Unternehmen wirtschaftlich, finanziell und organisatorisch eingegliedert ist. Die rechtlich selbständige Kapitalgesellschaft ist wirtschaftlich unselbständig und wird als Organgesellschaft des herrschenden Unternehmens, des Organträgers, bezeichnet. Die Entwicklung der Organschaft ist im wesentlichen ein Werk der Finanzrechtsprechung. Bereits in den zwanziger Jahren hatte der RFH, in Anlehnung an die Rechtsprechung des Preußischen OVG anerkannt, daß auch eine juristische Person ein Organ eines anderen Unternehmens sein kann. Die körperschaftsteuerliche Organschaft wurde erstmalig im Jahre 1969 durch die Einfügung des § 7a in das Körperschaftsteuergesetz gesetzlich geregelt. Der § 7a KStG ist im Zuge der Körperschaftsteuerreform von 1977 durch die bis heute gültigen §§ 14 bis 19 KStG ersetzt worden. Die Rechtsgrundlage für die gewerbesteuerliche Organschaft ist § 2 Abs. 2 S. 2 und 3 GewStG. Daneben existiert noch die Organschaft im Umsatzsteuerrecht. Für andere Steuerarten ist die Organschaft nicht geregelt. Der Begriff Organschaft ist ein steuerliches Rechtsinstitut, das aus der Tatsache, daß rechtlich selbständige Unternehmen wirtschaftlich unter einer einheitlichen Leitung stehen, steuerliche Konsequenzen zieht.
Der gebräuchliche Begriff für eine betriebswirtschaftliche Planungs-, Koordinations- und Entscheidungseinheit ist der Konzern. Gemäß § 18 AktG unterscheidet man nach Unterordnungs- und Gleichordnungskonzernen. Für die Organschaft kommen lediglich Unterordnungskonzerne in Frage, da steuerrechtlich wegen der Eingliederungsvoraussetzungen Abhängigkeit gefordert ist. Diese Art der Konzerne können aus national wie auch aus international zusammengefaßten Unternehmen bestehen.
Da die Rechtswirkungen nur bei doppelter Inlandsbindung eintreten, ist der Begriff Organschaft enger gefaßt als der Begriff Konzern. Die Organschaft ist nur für nationale Unterordnungskonzerne oder Teilkonzerne, die einen Organkreis bilden können, relevant. Für den Geltungs- und Definitionsbereich der Organschaft werden im weiteren die Begriffe synonym verwendet. Betriebswirtschaftlich ermöglichen rechtlich selbständige Unternehmen, die wirtschaftlich unter einheitlicher Leitung stehen, ein breiteres Spektrum an Gestaltungsmöglichkeiten als ein Einheitsunternehmen. Wird ein Organschaftsverhältnis eingegangen, [¿]
Inhaltsangabe:Einleitung:
Die Organschaft regelt den Tatbestand, daß eine im Grundsatz zivil- und steuerrechtlich selbständige Kapitalgesellschaft in ein anderes Unternehmen wirtschaftlich, finanziell und organisatorisch eingegliedert ist. Die rechtlich selbständige Kapitalgesellschaft ist wirtschaftlich unselbständig und wird als Organgesellschaft des herrschenden Unternehmens, des Organträgers, bezeichnet. Die Entwicklung der Organschaft ist im wesentlichen ein Werk der Finanzrechtsprechung. Bereits in den zwanziger Jahren hatte der RFH, in Anlehnung an die Rechtsprechung des Preußischen OVG anerkannt, daß auch eine juristische Person ein Organ eines anderen Unternehmens sein kann. Die körperschaftsteuerliche Organschaft wurde erstmalig im Jahre 1969 durch die Einfügung des § 7a in das Körperschaftsteuergesetz gesetzlich geregelt. Der § 7a KStG ist im Zuge der Körperschaftsteuerreform von 1977 durch die bis heute gültigen §§ 14 bis 19 KStG ersetzt worden. Die Rechtsgrundlage für die gewerbesteuerliche Organschaft ist § 2 Abs. 2 S. 2 und 3 GewStG. Daneben existiert noch die Organschaft im Umsatzsteuerrecht. Für andere Steuerarten ist die Organschaft nicht geregelt. Der Begriff Organschaft ist ein steuerliches Rechtsinstitut, das aus der Tatsache, daß rechtlich selbständige Unternehmen wirtschaftlich unter einer einheitlichen Leitung stehen, steuerliche Konsequenzen zieht.
Der gebräuchliche Begriff für eine betriebswirtschaftliche Planungs-, Koordinations- und Entscheidungseinheit ist der Konzern. Gemäß § 18 AktG unterscheidet man nach Unterordnungs- und Gleichordnungskonzernen. Für die Organschaft kommen lediglich Unterordnungskonzerne in Frage, da steuerrechtlich wegen der Eingliederungsvoraussetzungen Abhängigkeit gefordert ist. Diese Art der Konzerne können aus national wie auch aus international zusammengefaßten Unternehmen bestehen.
Da die Rechtswirkungen nur bei doppelter Inlandsbindung eintreten, ist der Begriff Organschaft enger gefaßt als der Begriff Konzern. Die Organschaft ist nur für nationale Unterordnungskonzerne oder Teilkonzerne, die einen Organkreis bilden können, relevant. Für den Geltungs- und Definitionsbereich der Organschaft werden im weiteren die Begriffe synonym verwendet. Betriebswirtschaftlich ermöglichen rechtlich selbständige Unternehmen, die wirtschaftlich unter einheitlicher Leitung stehen, ein breiteres Spektrum an Gestaltungsmöglichkeiten als ein Einheitsunternehmen. Wird ein Organschaftsverhältnis eingegangen, [¿]
Details
Medium: Taschenbuch
Inhalt: 68 S.
ISBN-13: 9783838633138
ISBN-10: 383863313X
Sprache: Deutsch
Ausstattung / Beilage: Paperback
Einband: Kartoniert / Broschiert
Autor: Sondheimer, Steffen
Hersteller: Diplom.de
Verantwortliche Person für die EU: Dryas Verlag, ein Imprint der Bedey und Thoms Media GmbH, Hermannstal 119k, D-22119 Hamburg, kontakt@dryas.de
Maße: 210 x 148 x 6 mm
Von/Mit: Steffen Sondheimer
Erscheinungsdatum: 02.05.2001
Gewicht: 0,112 kg
Artikel-ID: 105464372
Details
Medium: Taschenbuch
Inhalt: 68 S.
ISBN-13: 9783838633138
ISBN-10: 383863313X
Sprache: Deutsch
Ausstattung / Beilage: Paperback
Einband: Kartoniert / Broschiert
Autor: Sondheimer, Steffen
Hersteller: Diplom.de
Verantwortliche Person für die EU: Dryas Verlag, ein Imprint der Bedey und Thoms Media GmbH, Hermannstal 119k, D-22119 Hamburg, kontakt@dryas.de
Maße: 210 x 148 x 6 mm
Von/Mit: Steffen Sondheimer
Erscheinungsdatum: 02.05.2001
Gewicht: 0,112 kg
Artikel-ID: 105464372
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