Dekorationsartikel gehören nicht zum Leistungsumfang.
Sprache:
Deutsch
29,00 €
Versandkostenfrei per Post / DHL
Lieferzeit 4-7 Werktage
Kategorien:
Beschreibung
Bei der Vergütung der Leistungen sozialpädiatrischer Zentren (SPZen) ergeben sich in der Praxis Zuständigkeitsschwierigkeiten zwischen den Trägern. Ziel der Arbeit ist es aufzuzeigen, welcher Leistungsträgernichtärztliche sozialpädiatrische Leistungen, die in SPZen erbracht werden, vergüten muss. Dafür werden die einschlägigen Rechtsnormen (
43a, 119, 120 SGB V) sowie Normen der Eingliederungs- und Jugendhilfe dargestellt und unter Berücksichtigung des Schrifttums und der vorliegenden Rechtsprechung nach der juristischen Methode ausgelegt.Deutlich wird, dass die aktuelle Gesetzeslage zu Rechtsunsicherheiten führt. Neben der Gesetzlichen Krankenversicherung können auch die Sozial- und Jugendhilfeträger für die Vergütung der nichtärztlichen sozialpädiatrischen Leistungen zuständig sein. Bei Schulkindern können die Eltern an den Kosten dieser Leistungen beteiligt werden, wenn diesedie Einkommensgrenze des
136 II SGB IX übersteigen. Eine Grundrechtsprüfung ergibt, dass es einen Verstoß gegen Art. 3 I GG darstellt, dass Eltern von Schulkindern an den Kosten beteiligt werden, während diese Leistungen bei anderen Kindern (insbesondere im Hinblick auf
43a II SGB V) vollständig von den Trägern übernommen werden.
43a, 119, 120 SGB V) sowie Normen der Eingliederungs- und Jugendhilfe dargestellt und unter Berücksichtigung des Schrifttums und der vorliegenden Rechtsprechung nach der juristischen Methode ausgelegt.Deutlich wird, dass die aktuelle Gesetzeslage zu Rechtsunsicherheiten führt. Neben der Gesetzlichen Krankenversicherung können auch die Sozial- und Jugendhilfeträger für die Vergütung der nichtärztlichen sozialpädiatrischen Leistungen zuständig sein. Bei Schulkindern können die Eltern an den Kosten dieser Leistungen beteiligt werden, wenn diesedie Einkommensgrenze des
136 II SGB IX übersteigen. Eine Grundrechtsprüfung ergibt, dass es einen Verstoß gegen Art. 3 I GG darstellt, dass Eltern von Schulkindern an den Kosten beteiligt werden, während diese Leistungen bei anderen Kindern (insbesondere im Hinblick auf
43a II SGB V) vollständig von den Trägern übernommen werden.
Bei der Vergütung der Leistungen sozialpädiatrischer Zentren (SPZen) ergeben sich in der Praxis Zuständigkeitsschwierigkeiten zwischen den Trägern. Ziel der Arbeit ist es aufzuzeigen, welcher Leistungsträgernichtärztliche sozialpädiatrische Leistungen, die in SPZen erbracht werden, vergüten muss. Dafür werden die einschlägigen Rechtsnormen (
43a, 119, 120 SGB V) sowie Normen der Eingliederungs- und Jugendhilfe dargestellt und unter Berücksichtigung des Schrifttums und der vorliegenden Rechtsprechung nach der juristischen Methode ausgelegt.Deutlich wird, dass die aktuelle Gesetzeslage zu Rechtsunsicherheiten führt. Neben der Gesetzlichen Krankenversicherung können auch die Sozial- und Jugendhilfeträger für die Vergütung der nichtärztlichen sozialpädiatrischen Leistungen zuständig sein. Bei Schulkindern können die Eltern an den Kosten dieser Leistungen beteiligt werden, wenn diesedie Einkommensgrenze des
136 II SGB IX übersteigen. Eine Grundrechtsprüfung ergibt, dass es einen Verstoß gegen Art. 3 I GG darstellt, dass Eltern von Schulkindern an den Kosten beteiligt werden, während diese Leistungen bei anderen Kindern (insbesondere im Hinblick auf
43a II SGB V) vollständig von den Trägern übernommen werden.
43a, 119, 120 SGB V) sowie Normen der Eingliederungs- und Jugendhilfe dargestellt und unter Berücksichtigung des Schrifttums und der vorliegenden Rechtsprechung nach der juristischen Methode ausgelegt.Deutlich wird, dass die aktuelle Gesetzeslage zu Rechtsunsicherheiten führt. Neben der Gesetzlichen Krankenversicherung können auch die Sozial- und Jugendhilfeträger für die Vergütung der nichtärztlichen sozialpädiatrischen Leistungen zuständig sein. Bei Schulkindern können die Eltern an den Kosten dieser Leistungen beteiligt werden, wenn diesedie Einkommensgrenze des
136 II SGB IX übersteigen. Eine Grundrechtsprüfung ergibt, dass es einen Verstoß gegen Art. 3 I GG darstellt, dass Eltern von Schulkindern an den Kosten beteiligt werden, während diese Leistungen bei anderen Kindern (insbesondere im Hinblick auf
43a II SGB V) vollständig von den Trägern übernommen werden.
Details
| Erscheinungsjahr: | 2020 |
|---|---|
| Fachbereich: | Handels- und Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht |
| Genre: | Recht |
| Produktart: | Nachschlagewerke |
| Rubrik: | Recht & Wirtschaft |
| Medium: | Taschenbuch |
| Inhalt: | 148 S. |
| ISBN-13: | 9783737608893 |
| ISBN-10: | 373760889X |
| Sprache: | Deutsch |
| Ausstattung / Beilage: | Großformatiges Paperback. Klappenbroschur |
| Einband: | Kartoniert / Broschiert |
| Autor: | Grigo, Clara-Fee |
| Hersteller: | kassel university press |
| Verantwortliche Person für die EU: | BoD - Books on Demand, In de Tarpen 42, D-22848 Norderstedt, info@bod.de |
| Maße: | 8 x 148 x 210 mm |
| Von/Mit: | Clara-Fee Grigo |
| Erscheinungsdatum: | 01.01.2020 |
| Gewicht: | 0,202 kg |