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Beschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2023 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / Sonstiges, Note: 2,3, Universität Kassel, Sprache: Deutsch, Abstract: Diese Hausarbeit wurde im Fach "Öffentliches Recht" erstellt. Der Fall behandelt eine Gewerbeuntersagung und eine erweiterte Gewerbeuntersagung.

Die Klage von W hat Aussicht auf Erfolg, soweit sie zulässig und begründet ist.

Zunächst müsste der Verwaltungsrechtsweg eröffnet sein.

Mangels aufdrängender Spezialzuweisung kann sich der Verwaltungsrechtsweg nur nach § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO ergeben. Vorliegen ist eine Untersagung des Gewerbes nach der Gewerbeordnung gegenständlich, sodass keine solche Entscheidung vorliegt.

Die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs bestimmt sich nach der Generalklausel des § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO, wonach zunächst eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art vorliegt, sofern die Streitigkeit nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht zugwiesen ist. Die Streitigkeit ist öffentlich-rechtlicher Natur, wenn die streitentscheidende Norm, hier § 35 GewO, solche des öffentlichen Rechts sind. Diese berechtigten ausschließlich einen Hoheitsträger und sind somit öffentlich-rechtlicher Natur (modifizierte Subjektstheorie).
Vorliegend wird nach § 35 Abs. 1 S. 1 GewO die zuständige Behörde einseitig berechtigt, eine Gewerbeuntersagung zu erteilen. Daher sind die streitentscheidenden Normen öffentlich-rechtlicher Natur. Folglich handelt es sich hier um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit.

Auch liegt keine doppelte Verfassungsunmittelbarkeit vor, da weder materielles Verfassungsrecht gegenständlich ist noch ausschließlich die Verfassungsorgane streiten nach § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO.

Der Verwaltungsrechtsweg ist nicht eröffnet, wenn die Streitigkeit einem anderen Gericht durch Bundes- (§ 40 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 VwGO) oder dem Landesgesetz (§40 Abs. 1 S. 2 VwGO) ausdrücklich zugewiesen ist. Eine abdrängende Sonderzuweisung nicht ersichtlich.

Die Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO liegen vor. Mithin ist der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO eröffnet.
Studienarbeit aus dem Jahr 2023 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / Sonstiges, Note: 2,3, Universität Kassel, Sprache: Deutsch, Abstract: Diese Hausarbeit wurde im Fach "Öffentliches Recht" erstellt. Der Fall behandelt eine Gewerbeuntersagung und eine erweiterte Gewerbeuntersagung.

Die Klage von W hat Aussicht auf Erfolg, soweit sie zulässig und begründet ist.

Zunächst müsste der Verwaltungsrechtsweg eröffnet sein.

Mangels aufdrängender Spezialzuweisung kann sich der Verwaltungsrechtsweg nur nach § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO ergeben. Vorliegen ist eine Untersagung des Gewerbes nach der Gewerbeordnung gegenständlich, sodass keine solche Entscheidung vorliegt.

Die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs bestimmt sich nach der Generalklausel des § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO, wonach zunächst eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art vorliegt, sofern die Streitigkeit nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht zugwiesen ist. Die Streitigkeit ist öffentlich-rechtlicher Natur, wenn die streitentscheidende Norm, hier § 35 GewO, solche des öffentlichen Rechts sind. Diese berechtigten ausschließlich einen Hoheitsträger und sind somit öffentlich-rechtlicher Natur (modifizierte Subjektstheorie).
Vorliegend wird nach § 35 Abs. 1 S. 1 GewO die zuständige Behörde einseitig berechtigt, eine Gewerbeuntersagung zu erteilen. Daher sind die streitentscheidenden Normen öffentlich-rechtlicher Natur. Folglich handelt es sich hier um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit.

Auch liegt keine doppelte Verfassungsunmittelbarkeit vor, da weder materielles Verfassungsrecht gegenständlich ist noch ausschließlich die Verfassungsorgane streiten nach § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO.

Der Verwaltungsrechtsweg ist nicht eröffnet, wenn die Streitigkeit einem anderen Gericht durch Bundes- (§ 40 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 VwGO) oder dem Landesgesetz (§40 Abs. 1 S. 2 VwGO) ausdrücklich zugewiesen ist. Eine abdrängende Sonderzuweisung nicht ersichtlich.

Die Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO liegen vor. Mithin ist der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO eröffnet.
Über den Autor
Markus Giesecke wurde am 15. April 1979 in Regensburg geboren und ist seit 2011 als freiberuflicher Übersetzer und Dolmetscher für die Sprachen Deutsch, Englisch und Spanisch tätig. Für die englische Sprache ist er als Übersetzer vor dem Landgericht Regensburg öffentlich bestellt und allgemein vereidigt. Der Schwerpunkt seiner Tätigkeit liegt auf der Übersetzung und Beglaubigung von Urkunden, Zeugnissen, rechtlichen Dokumenten, Gerichtsurteilen, Jahresabschlüssen etc.
Details
Erscheinungsjahr: 2024
Fachbereich: Öffentliches Recht
Genre: Recht, Sozialwissenschaften, Wirtschaft
Produktart: Nachschlagewerke
Rubrik: Recht & Wirtschaft
Medium: Taschenbuch
Inhalt: 28 S.
ISBN-13: 9783346995254
ISBN-10: 3346995259
Sprache: Deutsch
Einband: Kartoniert / Broschiert
Autor: Anonymous
Auflage: 1. Auflage
Hersteller: GRIN Verlag
Verantwortliche Person für die EU: BoD - Books on Demand, In de Tarpen 42, D-22848 Norderstedt, info@bod.de
Maße: 210 x 148 x 3 mm
Von/Mit: Anonymous
Erscheinungsdatum: 10.01.2024
Gewicht: 0,056 kg
Artikel-ID: 128318706

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