Dekorationsartikel gehören nicht zum Leistungsumfang.
Sprache:
Deutsch
12,99 €*
Versandkostenfrei per Post / DHL
Lieferzeit 4-7 Werktage
Kategorien:
Beschreibung
Fachbuch aus dem Jahr 2009 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / VerwaltungsR, , Sprache: Deutsch, Abstract: In Deutschland ist die Präventive Gewinnabschöpfung (PräGe) auf dem Vormarsch. Das beweisen nicht nur die inzwischen vorliegenden/anhängigen Entscheidungen von Verwaltungsgerichten der 1. und 2. Instanz sowie etliche ¿ auch kritische ¿ Veröffentlichungen, sondern auch zig durchgeführte bzw. anhängige PräGe-Verfahren bei den Polizei- und Verwaltungsbehörden.
Mit dem Rechtsinstitut der PräGe soll möglichst verhindert werden, dass Sachen (Gegenstände und Bargeldbeträge), die konkreten Straftaten nicht zugeordnet werden können ¿ aber ganz offenbar deliktischen Ursprungs sind ¿, wieder an die (vorher) beschuldigten Personen zurückgegeben werden. Die rechtlichen Möglichkeiten dazu ergeben sich in Deutschland aus dem jeweiligen Gefahrenabwehrrecht des Bundes und der Bundesländer.
Es ist deshalb spannend zu prüfen, ob dieses Rechtsinstitut auch in Österreich und in der Schweiz von den dortigen gesetzlichen Voraussetzungen her zu praktizieren ist, da in diesen Ländern Polizeigesetze zur Anwendung kommen (Österreich = Sicherheitspolizeigesetz, Schweiz = kantonale Polizeigesetze), die dem deutschen Gefahrenabwehrrecht zum Teil ähnlich sind.
Um eine Vergleichbarkeit mit dem Strafrecht hinsichtlich der Bestimmungen zum Verfall, Einziehung o.Ä. (materiell), zu den Sicherstellungs- bzw. Beschlagnahmevoraussetzungen (formell) und zu den Verfahrenseinstellungen o.Ä. (formell) in den drei Ländern (Deutschland, Österreich, Schweiz) herstellen zu können, finden sich die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen im Anhang 1.
Abgedruckt sind weiterhin ein Runderlass des Landes Niedersachsen zur Präventiven Gewinnabschöpfung (Anhang 2) und eine Auflistung verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen aus Deutschland zu diesem Rechtsinstitut (Anhang 3).
Mit dem Rechtsinstitut der PräGe soll möglichst verhindert werden, dass Sachen (Gegenstände und Bargeldbeträge), die konkreten Straftaten nicht zugeordnet werden können ¿ aber ganz offenbar deliktischen Ursprungs sind ¿, wieder an die (vorher) beschuldigten Personen zurückgegeben werden. Die rechtlichen Möglichkeiten dazu ergeben sich in Deutschland aus dem jeweiligen Gefahrenabwehrrecht des Bundes und der Bundesländer.
Es ist deshalb spannend zu prüfen, ob dieses Rechtsinstitut auch in Österreich und in der Schweiz von den dortigen gesetzlichen Voraussetzungen her zu praktizieren ist, da in diesen Ländern Polizeigesetze zur Anwendung kommen (Österreich = Sicherheitspolizeigesetz, Schweiz = kantonale Polizeigesetze), die dem deutschen Gefahrenabwehrrecht zum Teil ähnlich sind.
Um eine Vergleichbarkeit mit dem Strafrecht hinsichtlich der Bestimmungen zum Verfall, Einziehung o.Ä. (materiell), zu den Sicherstellungs- bzw. Beschlagnahmevoraussetzungen (formell) und zu den Verfahrenseinstellungen o.Ä. (formell) in den drei Ländern (Deutschland, Österreich, Schweiz) herstellen zu können, finden sich die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen im Anhang 1.
Abgedruckt sind weiterhin ein Runderlass des Landes Niedersachsen zur Präventiven Gewinnabschöpfung (Anhang 2) und eine Auflistung verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen aus Deutschland zu diesem Rechtsinstitut (Anhang 3).
Fachbuch aus dem Jahr 2009 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / VerwaltungsR, , Sprache: Deutsch, Abstract: In Deutschland ist die Präventive Gewinnabschöpfung (PräGe) auf dem Vormarsch. Das beweisen nicht nur die inzwischen vorliegenden/anhängigen Entscheidungen von Verwaltungsgerichten der 1. und 2. Instanz sowie etliche ¿ auch kritische ¿ Veröffentlichungen, sondern auch zig durchgeführte bzw. anhängige PräGe-Verfahren bei den Polizei- und Verwaltungsbehörden.
Mit dem Rechtsinstitut der PräGe soll möglichst verhindert werden, dass Sachen (Gegenstände und Bargeldbeträge), die konkreten Straftaten nicht zugeordnet werden können ¿ aber ganz offenbar deliktischen Ursprungs sind ¿, wieder an die (vorher) beschuldigten Personen zurückgegeben werden. Die rechtlichen Möglichkeiten dazu ergeben sich in Deutschland aus dem jeweiligen Gefahrenabwehrrecht des Bundes und der Bundesländer.
Es ist deshalb spannend zu prüfen, ob dieses Rechtsinstitut auch in Österreich und in der Schweiz von den dortigen gesetzlichen Voraussetzungen her zu praktizieren ist, da in diesen Ländern Polizeigesetze zur Anwendung kommen (Österreich = Sicherheitspolizeigesetz, Schweiz = kantonale Polizeigesetze), die dem deutschen Gefahrenabwehrrecht zum Teil ähnlich sind.
Um eine Vergleichbarkeit mit dem Strafrecht hinsichtlich der Bestimmungen zum Verfall, Einziehung o.Ä. (materiell), zu den Sicherstellungs- bzw. Beschlagnahmevoraussetzungen (formell) und zu den Verfahrenseinstellungen o.Ä. (formell) in den drei Ländern (Deutschland, Österreich, Schweiz) herstellen zu können, finden sich die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen im Anhang 1.
Abgedruckt sind weiterhin ein Runderlass des Landes Niedersachsen zur Präventiven Gewinnabschöpfung (Anhang 2) und eine Auflistung verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen aus Deutschland zu diesem Rechtsinstitut (Anhang 3).
Mit dem Rechtsinstitut der PräGe soll möglichst verhindert werden, dass Sachen (Gegenstände und Bargeldbeträge), die konkreten Straftaten nicht zugeordnet werden können ¿ aber ganz offenbar deliktischen Ursprungs sind ¿, wieder an die (vorher) beschuldigten Personen zurückgegeben werden. Die rechtlichen Möglichkeiten dazu ergeben sich in Deutschland aus dem jeweiligen Gefahrenabwehrrecht des Bundes und der Bundesländer.
Es ist deshalb spannend zu prüfen, ob dieses Rechtsinstitut auch in Österreich und in der Schweiz von den dortigen gesetzlichen Voraussetzungen her zu praktizieren ist, da in diesen Ländern Polizeigesetze zur Anwendung kommen (Österreich = Sicherheitspolizeigesetz, Schweiz = kantonale Polizeigesetze), die dem deutschen Gefahrenabwehrrecht zum Teil ähnlich sind.
Um eine Vergleichbarkeit mit dem Strafrecht hinsichtlich der Bestimmungen zum Verfall, Einziehung o.Ä. (materiell), zu den Sicherstellungs- bzw. Beschlagnahmevoraussetzungen (formell) und zu den Verfahrenseinstellungen o.Ä. (formell) in den drei Ländern (Deutschland, Österreich, Schweiz) herstellen zu können, finden sich die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen im Anhang 1.
Abgedruckt sind weiterhin ein Runderlass des Landes Niedersachsen zur Präventiven Gewinnabschöpfung (Anhang 2) und eine Auflistung verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen aus Deutschland zu diesem Rechtsinstitut (Anhang 3).
Über den Autor
Kriminaldirektor a.D. Ernst Hunsicker (Jahrgang 1944) trat 1962 in den Polizeivollzugsdienst des Landes Niedersachsen ein.
Nach der Grundausbildung und der obligaten Verwendung in der Bereitschaftspolizei wurde er 1965 zum Polizeiabschnitt Lingen/Ems versetzt, wo er im SOV-Dienst (Sicherheit, Ordnung, Verkehr) eingesetzt war.
1967 wurde Hunsicker zur Landeskriminalpolizeistelle Osnabrück versetzt, wo er in verschiedenen Dienstbereichen (Sachbearbeiter Wirtschaftskriminalität/Betrug/ Fälschungen, Wachgruppenleiter im Kriminaldauerdienst, Mitglied der 1. Mordkommission) tätig war.
Von 1972 bis 1975 erfolgte seine Ausbildung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst der Kriminalpolizei. Danach bis 1979 Verwendung als Führungsgehilfe K 1 beim Leiter der Kriminalpolizei im (ehemaligen) Regierungsbezirk Osnabrück, Leiter des 3. Fachkommissariats (Wirtschaftskriminalität/Betrug/Fälschungen) in Lingen/Ems und Fachlehrer an der Landespolizeischule Hann. Münden in Kommissarslehrgängen.
Daran schloss sich das Studium für den höheren Polizeivollzugsdienst der Kriminalpolizei an (1979 bis 1981).
Im Anschluss fand Hunsicker Verwendung als Fachlehrer an der Landespolizeischule Hann. Münden (bis 1982), stellvertretender Ausbildungsstättenleiter in Bad Iburg/LK Osnabrück (bis 1988), stellvertretender Leiter der Kriminalpolizeiinspektion Osnabrück (bis 1993) und Leiter der Kriminalpolizeiinspektion Lingen/Ems (bis 1994).
Von 1994 bis zu seiner Pensionierung mit Ablauf des Monats Februar 2004 leitete er den Zentralen Kriminaldienst bei der Polizeiinspektion (Z) Osnabrück-Stadt und war in Personalunion stellvertretender Inspektionsleiter.
Hunsicker hat sich in zahlreichen Veröffentlichungen mit der Kriminalitätsverfolgung und -verhütung, dem ¿ auch kundenorientierten ¿ Einsatz der Polizei und dem polizeilich relevanten Recht befasst. Dazu zählen auch Fachbücher und autobiografische Werke.
Vielleicht ¿besuchen¿ Sie Ernst Hunsicker einmal auf seiner Homepage, wo Sie unter [...] mehr erfahren können.
Nach der Grundausbildung und der obligaten Verwendung in der Bereitschaftspolizei wurde er 1965 zum Polizeiabschnitt Lingen/Ems versetzt, wo er im SOV-Dienst (Sicherheit, Ordnung, Verkehr) eingesetzt war.
1967 wurde Hunsicker zur Landeskriminalpolizeistelle Osnabrück versetzt, wo er in verschiedenen Dienstbereichen (Sachbearbeiter Wirtschaftskriminalität/Betrug/ Fälschungen, Wachgruppenleiter im Kriminaldauerdienst, Mitglied der 1. Mordkommission) tätig war.
Von 1972 bis 1975 erfolgte seine Ausbildung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst der Kriminalpolizei. Danach bis 1979 Verwendung als Führungsgehilfe K 1 beim Leiter der Kriminalpolizei im (ehemaligen) Regierungsbezirk Osnabrück, Leiter des 3. Fachkommissariats (Wirtschaftskriminalität/Betrug/Fälschungen) in Lingen/Ems und Fachlehrer an der Landespolizeischule Hann. Münden in Kommissarslehrgängen.
Daran schloss sich das Studium für den höheren Polizeivollzugsdienst der Kriminalpolizei an (1979 bis 1981).
Im Anschluss fand Hunsicker Verwendung als Fachlehrer an der Landespolizeischule Hann. Münden (bis 1982), stellvertretender Ausbildungsstättenleiter in Bad Iburg/LK Osnabrück (bis 1988), stellvertretender Leiter der Kriminalpolizeiinspektion Osnabrück (bis 1993) und Leiter der Kriminalpolizeiinspektion Lingen/Ems (bis 1994).
Von 1994 bis zu seiner Pensionierung mit Ablauf des Monats Februar 2004 leitete er den Zentralen Kriminaldienst bei der Polizeiinspektion (Z) Osnabrück-Stadt und war in Personalunion stellvertretender Inspektionsleiter.
Hunsicker hat sich in zahlreichen Veröffentlichungen mit der Kriminalitätsverfolgung und -verhütung, dem ¿ auch kundenorientierten ¿ Einsatz der Polizei und dem polizeilich relevanten Recht befasst. Dazu zählen auch Fachbücher und autobiografische Werke.
Vielleicht ¿besuchen¿ Sie Ernst Hunsicker einmal auf seiner Homepage, wo Sie unter [...] mehr erfahren können.
Details
Erscheinungsjahr: | 2009 |
---|---|
Fachbereich: | Öffentliches Recht |
Genre: | Recht |
Produktart: | Nachschlagewerke |
Rubrik: | Recht & Wirtschaft |
Medium: | Taschenbuch |
Titelzusatz: | Rechtsgrundlagen, Rechtsprechung, Entwicklung und Stand in Deutschland - Vergleichbare Rechtsgrundlagen in Österreich und in der Schweiz? |
Inhalt: | 104 S. |
ISBN-13: | 9783640473397 |
ISBN-10: | 3640473396 |
Sprache: | Deutsch |
Ausstattung / Beilage: | Paperback |
Einband: | Kartoniert / Broschiert |
Autor: | Hunsicker, Ernst |
Auflage: | 1. Auflage |
Hersteller: | GRIN Publishing |
Maße: | 210 x 148 x 8 mm |
Von/Mit: | Ernst Hunsicker |
Erscheinungsdatum: | 19.11.2009 |
Gewicht: | 0,163 kg |
Über den Autor
Kriminaldirektor a.D. Ernst Hunsicker (Jahrgang 1944) trat 1962 in den Polizeivollzugsdienst des Landes Niedersachsen ein.
Nach der Grundausbildung und der obligaten Verwendung in der Bereitschaftspolizei wurde er 1965 zum Polizeiabschnitt Lingen/Ems versetzt, wo er im SOV-Dienst (Sicherheit, Ordnung, Verkehr) eingesetzt war.
1967 wurde Hunsicker zur Landeskriminalpolizeistelle Osnabrück versetzt, wo er in verschiedenen Dienstbereichen (Sachbearbeiter Wirtschaftskriminalität/Betrug/ Fälschungen, Wachgruppenleiter im Kriminaldauerdienst, Mitglied der 1. Mordkommission) tätig war.
Von 1972 bis 1975 erfolgte seine Ausbildung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst der Kriminalpolizei. Danach bis 1979 Verwendung als Führungsgehilfe K 1 beim Leiter der Kriminalpolizei im (ehemaligen) Regierungsbezirk Osnabrück, Leiter des 3. Fachkommissariats (Wirtschaftskriminalität/Betrug/Fälschungen) in Lingen/Ems und Fachlehrer an der Landespolizeischule Hann. Münden in Kommissarslehrgängen.
Daran schloss sich das Studium für den höheren Polizeivollzugsdienst der Kriminalpolizei an (1979 bis 1981).
Im Anschluss fand Hunsicker Verwendung als Fachlehrer an der Landespolizeischule Hann. Münden (bis 1982), stellvertretender Ausbildungsstättenleiter in Bad Iburg/LK Osnabrück (bis 1988), stellvertretender Leiter der Kriminalpolizeiinspektion Osnabrück (bis 1993) und Leiter der Kriminalpolizeiinspektion Lingen/Ems (bis 1994).
Von 1994 bis zu seiner Pensionierung mit Ablauf des Monats Februar 2004 leitete er den Zentralen Kriminaldienst bei der Polizeiinspektion (Z) Osnabrück-Stadt und war in Personalunion stellvertretender Inspektionsleiter.
Hunsicker hat sich in zahlreichen Veröffentlichungen mit der Kriminalitätsverfolgung und -verhütung, dem ¿ auch kundenorientierten ¿ Einsatz der Polizei und dem polizeilich relevanten Recht befasst. Dazu zählen auch Fachbücher und autobiografische Werke.
Vielleicht ¿besuchen¿ Sie Ernst Hunsicker einmal auf seiner Homepage, wo Sie unter [...] mehr erfahren können.
Nach der Grundausbildung und der obligaten Verwendung in der Bereitschaftspolizei wurde er 1965 zum Polizeiabschnitt Lingen/Ems versetzt, wo er im SOV-Dienst (Sicherheit, Ordnung, Verkehr) eingesetzt war.
1967 wurde Hunsicker zur Landeskriminalpolizeistelle Osnabrück versetzt, wo er in verschiedenen Dienstbereichen (Sachbearbeiter Wirtschaftskriminalität/Betrug/ Fälschungen, Wachgruppenleiter im Kriminaldauerdienst, Mitglied der 1. Mordkommission) tätig war.
Von 1972 bis 1975 erfolgte seine Ausbildung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst der Kriminalpolizei. Danach bis 1979 Verwendung als Führungsgehilfe K 1 beim Leiter der Kriminalpolizei im (ehemaligen) Regierungsbezirk Osnabrück, Leiter des 3. Fachkommissariats (Wirtschaftskriminalität/Betrug/Fälschungen) in Lingen/Ems und Fachlehrer an der Landespolizeischule Hann. Münden in Kommissarslehrgängen.
Daran schloss sich das Studium für den höheren Polizeivollzugsdienst der Kriminalpolizei an (1979 bis 1981).
Im Anschluss fand Hunsicker Verwendung als Fachlehrer an der Landespolizeischule Hann. Münden (bis 1982), stellvertretender Ausbildungsstättenleiter in Bad Iburg/LK Osnabrück (bis 1988), stellvertretender Leiter der Kriminalpolizeiinspektion Osnabrück (bis 1993) und Leiter der Kriminalpolizeiinspektion Lingen/Ems (bis 1994).
Von 1994 bis zu seiner Pensionierung mit Ablauf des Monats Februar 2004 leitete er den Zentralen Kriminaldienst bei der Polizeiinspektion (Z) Osnabrück-Stadt und war in Personalunion stellvertretender Inspektionsleiter.
Hunsicker hat sich in zahlreichen Veröffentlichungen mit der Kriminalitätsverfolgung und -verhütung, dem ¿ auch kundenorientierten ¿ Einsatz der Polizei und dem polizeilich relevanten Recht befasst. Dazu zählen auch Fachbücher und autobiografische Werke.
Vielleicht ¿besuchen¿ Sie Ernst Hunsicker einmal auf seiner Homepage, wo Sie unter [...] mehr erfahren können.
Details
Erscheinungsjahr: | 2009 |
---|---|
Fachbereich: | Öffentliches Recht |
Genre: | Recht |
Produktart: | Nachschlagewerke |
Rubrik: | Recht & Wirtschaft |
Medium: | Taschenbuch |
Titelzusatz: | Rechtsgrundlagen, Rechtsprechung, Entwicklung und Stand in Deutschland - Vergleichbare Rechtsgrundlagen in Österreich und in der Schweiz? |
Inhalt: | 104 S. |
ISBN-13: | 9783640473397 |
ISBN-10: | 3640473396 |
Sprache: | Deutsch |
Ausstattung / Beilage: | Paperback |
Einband: | Kartoniert / Broschiert |
Autor: | Hunsicker, Ernst |
Auflage: | 1. Auflage |
Hersteller: | GRIN Publishing |
Maße: | 210 x 148 x 8 mm |
Von/Mit: | Ernst Hunsicker |
Erscheinungsdatum: | 19.11.2009 |
Gewicht: | 0,163 kg |
Warnhinweis