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Die Begriffsbestimmung des Versuchs und ihre Auswirkung auf den Versuchsbeginn.
Taschenbuch von Luis C. Rey-Sanfiz
Sprache: Deutsch

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Beschreibung
22 StGB enthält die gesetzliche "Begriffsbestimmung" zum "Versuch"; dem entspricht seine Formulierung: "Eine Straftat versucht, wer ...". Dagegen wird überwiegend behauptet,
22 StGB enthalte nicht den Versuch insgesamt, sondern nur eine (approximative) Abgrenzungsformel oder nur den Versuchsbeginn - nicht den schon den Tatbestand teilverwirklichenden (unbeendeten oder beendeten) Versuch. Luis C. Rey-Sanfiz erklärt
22 StGB gemäß seiner gesetzlichen Bestimmung als Begriff jeden Versuchs und seine Auswirkung auf den Versuchsbeginn.

Der Grund, daß die heutige Dogmatik
22 StGB begrifflich verfehlt, liegt in einem unzulänglich gefaßten Strafgrund des Versuchs, letztendlich in einer naturalistisch verkürzten Auslegungsmethode. Dadurch werden die Zurechnungskriterien bestenfalls zu Abstraktionen eines gültigen Kriteriums, die Tatbestandsmerkmale des Versuchs begrifflich verkürzt, der Tat- und Tatbestandsbegriff nicht streng beachtet. Die Rede ist etwa auch vom Versuch als vortatbestandliches oder tatbestandnahes Verhalten.

Ein Delikt wird als Bruch einer freiheitlichen Institution (Normbruch) gefaßt. Der Bruch der über die Norm vermittelten, interpersonalen Anerkennung wird als Usurpation fremder, tatbestandlicher Rechte feststellbar. Der Versuch liegt vor, wenn die Usurpation eines tatbestandliches Rechts begonnen wird. Beim Ansetzen (
22 StGB) geht es um eine Vorverlagerung der Strafbarkeit, aber nicht bzgl. des Tatbestandes i. S. v. einer Norm, sondern nur bzgl. der jeweiligen BT-Tatbestände als Vollendungstatbestände.
22 StGB meint ein Ansetzen zum BT-Vollendungstatbestand. Positiv-rechtlich müssen alle Tatbestandsmerkmale perfekt vorliegen. Das Erfolgsmerkmal wird lediglich über
22 StGB zu einem Unmittelbarkeitsmerkmal, nach dem das tatbestandlich ausdifferenzierte Recht selbst usurpiert werden muß: Die Umschichtung angrenzender Rechte oder angrenzende Organisationsanmaßungen vermögen die unmittelbare Vollendungsbezogenheit des Versuchs noch nicht zu erklären. Es geht nicht bloß um die Schaffung eines unerlaubten Risikos, sondern eines unerlaubten Versuchsrisikos. Die Tätervorstellung bezeichnet die Schuldbezogenheit des Versuchsunrechts. Der fahrlässige Versuch ist unter
22 StGB zu subsumieren.
22 StGB enthält die gesetzliche "Begriffsbestimmung" zum "Versuch"; dem entspricht seine Formulierung: "Eine Straftat versucht, wer ...". Dagegen wird überwiegend behauptet,
22 StGB enthalte nicht den Versuch insgesamt, sondern nur eine (approximative) Abgrenzungsformel oder nur den Versuchsbeginn - nicht den schon den Tatbestand teilverwirklichenden (unbeendeten oder beendeten) Versuch. Luis C. Rey-Sanfiz erklärt
22 StGB gemäß seiner gesetzlichen Bestimmung als Begriff jeden Versuchs und seine Auswirkung auf den Versuchsbeginn.

Der Grund, daß die heutige Dogmatik
22 StGB begrifflich verfehlt, liegt in einem unzulänglich gefaßten Strafgrund des Versuchs, letztendlich in einer naturalistisch verkürzten Auslegungsmethode. Dadurch werden die Zurechnungskriterien bestenfalls zu Abstraktionen eines gültigen Kriteriums, die Tatbestandsmerkmale des Versuchs begrifflich verkürzt, der Tat- und Tatbestandsbegriff nicht streng beachtet. Die Rede ist etwa auch vom Versuch als vortatbestandliches oder tatbestandnahes Verhalten.

Ein Delikt wird als Bruch einer freiheitlichen Institution (Normbruch) gefaßt. Der Bruch der über die Norm vermittelten, interpersonalen Anerkennung wird als Usurpation fremder, tatbestandlicher Rechte feststellbar. Der Versuch liegt vor, wenn die Usurpation eines tatbestandliches Rechts begonnen wird. Beim Ansetzen (
22 StGB) geht es um eine Vorverlagerung der Strafbarkeit, aber nicht bzgl. des Tatbestandes i. S. v. einer Norm, sondern nur bzgl. der jeweiligen BT-Tatbestände als Vollendungstatbestände.
22 StGB meint ein Ansetzen zum BT-Vollendungstatbestand. Positiv-rechtlich müssen alle Tatbestandsmerkmale perfekt vorliegen. Das Erfolgsmerkmal wird lediglich über
22 StGB zu einem Unmittelbarkeitsmerkmal, nach dem das tatbestandlich ausdifferenzierte Recht selbst usurpiert werden muß: Die Umschichtung angrenzender Rechte oder angrenzende Organisationsanmaßungen vermögen die unmittelbare Vollendungsbezogenheit des Versuchs noch nicht zu erklären. Es geht nicht bloß um die Schaffung eines unerlaubten Risikos, sondern eines unerlaubten Versuchsrisikos. Die Tätervorstellung bezeichnet die Schuldbezogenheit des Versuchsunrechts. Der fahrlässige Versuch ist unter
22 StGB zu subsumieren.
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsübersicht: 1. Die Entwicklung des Begriffs des Versuchsunrechts und ihre Auswirkung auf die Zurechnungskriterien zum Versuchsbeginn: Versuchsunrecht und Naturalismus: Die Versuchstheorie Feuerbachs - Zur naturalistischen Entwicklung des Begriffs des Versuchsunrechts - Die Diskussion zu
22 StGB ("Begriffsbestimmung des Versuchs") - Normativ-(inter-)subjektives Verständnis des Strafrechts. Das Selbstbewußtsein als Grund einer vernünftigen Gestaltung des Strafrechts. Zaczyks personale (Versuchs-)Unrechtslehre - 2.
22 StGB als "Begriffsbestimmung des Versuchs": Bestimmung des freiheitlichen Versuchsbegriffs anhand einer einheitlichen innerstrafrechtlichen Zurechnung - Das "Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung" (
22 StGB): das Unrecht des Versuchs - "Tätervorstellung" (
22 StGB) und Schuldzurechnung - Konkretisierung des schuldhaften Versuchsunrechts: die "Unmittelbarkeit" gemäß
22 StGB - Zusammenfassung - Literaturverzeichnis, Sachregister
Details
Erscheinungsjahr: 2006
Fachbereich: Strafrecht
Genre: Recht
Produktart: Nachschlagewerke
Rubrik: Recht & Wirtschaft
Medium: Taschenbuch
Seiten: 358
Inhalt: 358 S.
ISBN-13: 9783428122912
ISBN-10: 3428122917
Sprache: Deutsch
Herstellernummer: 12291
Autor: Rey-Sanfiz, Luis C.
Hersteller: Duncker & Humblot
Maße: 234 x 156 x 16 mm
Von/Mit: Luis C. Rey-Sanfiz
Erscheinungsdatum: 11.12.2006
Gewicht: 0,466 kg
preigu-id: 102120943
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsübersicht: 1. Die Entwicklung des Begriffs des Versuchsunrechts und ihre Auswirkung auf die Zurechnungskriterien zum Versuchsbeginn: Versuchsunrecht und Naturalismus: Die Versuchstheorie Feuerbachs - Zur naturalistischen Entwicklung des Begriffs des Versuchsunrechts - Die Diskussion zu
22 StGB ("Begriffsbestimmung des Versuchs") - Normativ-(inter-)subjektives Verständnis des Strafrechts. Das Selbstbewußtsein als Grund einer vernünftigen Gestaltung des Strafrechts. Zaczyks personale (Versuchs-)Unrechtslehre - 2.
22 StGB als "Begriffsbestimmung des Versuchs": Bestimmung des freiheitlichen Versuchsbegriffs anhand einer einheitlichen innerstrafrechtlichen Zurechnung - Das "Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung" (
22 StGB): das Unrecht des Versuchs - "Tätervorstellung" (
22 StGB) und Schuldzurechnung - Konkretisierung des schuldhaften Versuchsunrechts: die "Unmittelbarkeit" gemäß
22 StGB - Zusammenfassung - Literaturverzeichnis, Sachregister
Details
Erscheinungsjahr: 2006
Fachbereich: Strafrecht
Genre: Recht
Produktart: Nachschlagewerke
Rubrik: Recht & Wirtschaft
Medium: Taschenbuch
Seiten: 358
Inhalt: 358 S.
ISBN-13: 9783428122912
ISBN-10: 3428122917
Sprache: Deutsch
Herstellernummer: 12291
Autor: Rey-Sanfiz, Luis C.
Hersteller: Duncker & Humblot
Maße: 234 x 156 x 16 mm
Von/Mit: Luis C. Rey-Sanfiz
Erscheinungsdatum: 11.12.2006
Gewicht: 0,466 kg
preigu-id: 102120943
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