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Beschreibung
Vorschriften für die Feuerwehr jederzeit zugänglich!
Laut Gesetzgeber müssen Beschäftigte über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen unterwiesen werden. Bei Freiwilligen Feuerwehren und Pflichtfeuerwehren liegt die Verantwortung dafür beim Träger der Feuerwehr nach den jeweiligen bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften. Dieser kann die Aufgabe unter bestimmten Voraussetzungen auch an Feuerwehrangehörige übertragen. Feuerwehrangehörige mit Führungsaufgaben haben nach §3 Abs.3 DGUV Vorschrift 49 für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der ihnen unterstellten Feuerwehrangehörigen zu sorgen, d.h. auch sie müssen die Pflichten nach §12 ArbSchG erfüllen. Zu diesen Pflichten gehört auch, die Feuerwehrangehörigen über die Unfallverhütungsvorschriften zu unterrichten, um die darin festgelegten Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit beim Feuerwehrdienst umzusetzen.
Das zum Auslegen vorgesehene Heft enthält eine spezielle Zusammenstellung der für Feuerwehren einschlägigen DGUV-Vorschriften sowie essenzielle Technische Regeln. Damit erfüllen Sie die gesetzlich vorgeschriebene Aushangpflicht!
Inhalt:
Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung
DGUV Vorschrift 1 - Grundsätze der Prävention
DGUV Vorschrift 4 - Elektrische Anlagen und Betriebsmittel
DGUV Vorschrift 9 - Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung im Betrieb
DGUV Vorschrift 49 - Feuerwehren
DGUV Vorschrift 55 - Winden, Hub- und Zuggeräte
DGUV Vorschrift 71 - Fahrzeuge
ASR A2.2 - Maßnahmen gegen Brände
ASR V3 - Gefährdungsbeurteilung
TRBA 130 - Arbeitsschutzmaßnahmen in akuten biologischen Gefahrenlagen
TRGS 554 - Abgase von Dieselmotoren
Übersicht der DGUV
Informationen für Feuerwehren, Angehörige weiterer Hilfsorganisationen und Verantwortliche für den Betrieblichen Brandschutz
Laut Gesetzgeber müssen Beschäftigte über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen unterwiesen werden. Bei Freiwilligen Feuerwehren und Pflichtfeuerwehren liegt die Verantwortung dafür beim Träger der Feuerwehr nach den jeweiligen bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften. Dieser kann die Aufgabe unter bestimmten Voraussetzungen auch an Feuerwehrangehörige übertragen. Feuerwehrangehörige mit Führungsaufgaben haben nach §3 Abs.3 DGUV Vorschrift 49 für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der ihnen unterstellten Feuerwehrangehörigen zu sorgen, d.h. auch sie müssen die Pflichten nach §12 ArbSchG erfüllen. Zu diesen Pflichten gehört auch, die Feuerwehrangehörigen über die Unfallverhütungsvorschriften zu unterrichten, um die darin festgelegten Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit beim Feuerwehrdienst umzusetzen.
Das zum Auslegen vorgesehene Heft enthält eine spezielle Zusammenstellung der für Feuerwehren einschlägigen DGUV-Vorschriften sowie essenzielle Technische Regeln. Damit erfüllen Sie die gesetzlich vorgeschriebene Aushangpflicht!
Inhalt:
Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung
DGUV Vorschrift 1 - Grundsätze der Prävention
DGUV Vorschrift 4 - Elektrische Anlagen und Betriebsmittel
DGUV Vorschrift 9 - Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung im Betrieb
DGUV Vorschrift 49 - Feuerwehren
DGUV Vorschrift 55 - Winden, Hub- und Zuggeräte
DGUV Vorschrift 71 - Fahrzeuge
ASR A2.2 - Maßnahmen gegen Brände
ASR V3 - Gefährdungsbeurteilung
TRBA 130 - Arbeitsschutzmaßnahmen in akuten biologischen Gefahrenlagen
TRGS 554 - Abgase von Dieselmotoren
Übersicht der DGUV
Informationen für Feuerwehren, Angehörige weiterer Hilfsorganisationen und Verantwortliche für den Betrieblichen Brandschutz
Vorschriften für die Feuerwehr jederzeit zugänglich!
Laut Gesetzgeber müssen Beschäftigte über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen unterwiesen werden. Bei Freiwilligen Feuerwehren und Pflichtfeuerwehren liegt die Verantwortung dafür beim Träger der Feuerwehr nach den jeweiligen bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften. Dieser kann die Aufgabe unter bestimmten Voraussetzungen auch an Feuerwehrangehörige übertragen. Feuerwehrangehörige mit Führungsaufgaben haben nach §3 Abs.3 DGUV Vorschrift 49 für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der ihnen unterstellten Feuerwehrangehörigen zu sorgen, d.h. auch sie müssen die Pflichten nach §12 ArbSchG erfüllen. Zu diesen Pflichten gehört auch, die Feuerwehrangehörigen über die Unfallverhütungsvorschriften zu unterrichten, um die darin festgelegten Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit beim Feuerwehrdienst umzusetzen.
Das zum Auslegen vorgesehene Heft enthält eine spezielle Zusammenstellung der für Feuerwehren einschlägigen DGUV-Vorschriften sowie essenzielle Technische Regeln. Damit erfüllen Sie die gesetzlich vorgeschriebene Aushangpflicht!
Inhalt:
Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung
DGUV Vorschrift 1 - Grundsätze der Prävention
DGUV Vorschrift 4 - Elektrische Anlagen und Betriebsmittel
DGUV Vorschrift 9 - Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung im Betrieb
DGUV Vorschrift 49 - Feuerwehren
DGUV Vorschrift 55 - Winden, Hub- und Zuggeräte
DGUV Vorschrift 71 - Fahrzeuge
ASR A2.2 - Maßnahmen gegen Brände
ASR V3 - Gefährdungsbeurteilung
TRBA 130 - Arbeitsschutzmaßnahmen in akuten biologischen Gefahrenlagen
TRGS 554 - Abgase von Dieselmotoren
Übersicht der DGUV
Informationen für Feuerwehren, Angehörige weiterer Hilfsorganisationen und Verantwortliche für den Betrieblichen Brandschutz
Laut Gesetzgeber müssen Beschäftigte über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen unterwiesen werden. Bei Freiwilligen Feuerwehren und Pflichtfeuerwehren liegt die Verantwortung dafür beim Träger der Feuerwehr nach den jeweiligen bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften. Dieser kann die Aufgabe unter bestimmten Voraussetzungen auch an Feuerwehrangehörige übertragen. Feuerwehrangehörige mit Führungsaufgaben haben nach §3 Abs.3 DGUV Vorschrift 49 für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der ihnen unterstellten Feuerwehrangehörigen zu sorgen, d.h. auch sie müssen die Pflichten nach §12 ArbSchG erfüllen. Zu diesen Pflichten gehört auch, die Feuerwehrangehörigen über die Unfallverhütungsvorschriften zu unterrichten, um die darin festgelegten Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit beim Feuerwehrdienst umzusetzen.
Das zum Auslegen vorgesehene Heft enthält eine spezielle Zusammenstellung der für Feuerwehren einschlägigen DGUV-Vorschriften sowie essenzielle Technische Regeln. Damit erfüllen Sie die gesetzlich vorgeschriebene Aushangpflicht!
Inhalt:
Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung
DGUV Vorschrift 1 - Grundsätze der Prävention
DGUV Vorschrift 4 - Elektrische Anlagen und Betriebsmittel
DGUV Vorschrift 9 - Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung im Betrieb
DGUV Vorschrift 49 - Feuerwehren
DGUV Vorschrift 55 - Winden, Hub- und Zuggeräte
DGUV Vorschrift 71 - Fahrzeuge
ASR A2.2 - Maßnahmen gegen Brände
ASR V3 - Gefährdungsbeurteilung
TRBA 130 - Arbeitsschutzmaßnahmen in akuten biologischen Gefahrenlagen
TRGS 554 - Abgase von Dieselmotoren
Übersicht der DGUV
Informationen für Feuerwehren, Angehörige weiterer Hilfsorganisationen und Verantwortliche für den Betrieblichen Brandschutz
Zusammenfassung
Mengenpreise auf Anfrage
Details
| Erscheinungsjahr: | 2019 |
|---|---|
| Fachbereich: | Allgemeines |
| Genre: | Recht, Sozialwissenschaften, Wirtschaft |
| Produktart: | Nachschlagewerke |
| Rubrik: | Recht & Wirtschaft |
| Medium: | Taschenbuch |
| Reihe: | ecomed Sicherheit |
| Inhalt: | 168 S. |
| ISBN-13: | 9783609694412 |
| ISBN-10: | 3609694416 |
| Sprache: | Deutsch |
| Herstellernummer: | 60969441 |
| Einband: | Kartoniert / Broschiert |
| Hersteller: |
ecomed
ecomed-Storck GmbH |
| Verantwortliche Person für die EU: | ecomed-Storck GmbH, Justus-von-Liebig-Str. 1, D-86899 Landsberg, kundenservice@ecomed-storck.de |
| Maße: | 211 x 149 x 12 mm |
| Erscheinungsdatum: | 22.08.2019 |
| Gewicht: | 0,224 kg |